Archive for the ‘Arbeitsrecht’ Category

Altersstaffeln im Tarifvertrag und AGG

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam. Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt. Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Der Arbeitgeber könne sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen.

Hintergrund des Rechtsstreits war das Verlangen eines 31 Jahre alten Angestellten des öffentlichen Dienstes auf Erhalt der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe der die Vergütung regelnden Tarifvorschriften. Nach den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvorschriften war die Grundvergütung der Höhe nach abhängig von dem Lebensalter nach einer im Tarifvertrag aufgeführten Staffelung zu zahlen. Folge war, dass jüngere Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Grundvergütung erhielten als ältere Beschäftigte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters, die nicht sachlich gerechtfertigt ist, unwirksam.

Das AGG verbiete eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Dieses Verbot schütze auch jüngere Arbeitnehmer gegen Benachteiligungen im Verhältnis zu älteren Beschäftigten. Die weniger günstige Behandlung könne grundsätzlich auch in der Einräumung einer ungünstigeren Vertragsbedingung liegen.

Die in § 27 A BAT enthaltende Regelung stelle eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters dar, weil die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppen an das tatsächliche Lebensalter des Beschäftigten anknüpft. Damit stehe bei gleicher Tätigkeit dem lebensälteren Arbeitnehmer lediglich wegen seines höheren Lebensalters eine höhere Grundvergütung zu als dem jüngeren Beschäftigten.

Die hierin liegende Benachteiligung wegen seines Alters sei auch nicht aufgrund gesetzlich vorgesehener Ausnahmen zulässig. Nach herrschender Meinung – der sich das Berufungsgericht anschloss – seien Vergütungssysteme, die die Höhe der Vergütung nach dem Lebensalter staffeln, grundsätzlich unwirksam. Die maßgeblichen Tarifregelungen seien auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, da das Lebensalter hierfür kein akzeptabler Anknüpfungspunkt sei.

Auf Grund dieser ungerechtfertigten Benachteiligung könne der Kläger die geltend gemachte Vergütung nach der höchsten Altersstufe für die Vertragsdauer des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses verlangen. Zwar finde sich im AGG keine ausdrückliche Festlegung, was inhaltlich anstelle der für unwirksam erklärten benachteiligenden Regel treten solle. Allerdings komme nur eine Anpassung „nach oben“ in Betracht, um den Nachteil durch die diskriminierende Ausgestaltung der Altersstufenregelungen auszuschließen.

Nur durch diese Angleichung „nach oben“ könne die Gleichbehandlung des Klägers bezogen auf die geschuldete Grundvergütung mit lebensälteren Beschäftigten hergestellt werden. Es komme nicht darauf an, dass möglicher Weise im Einzelfall eine relative Bevorzugung bei gleichzeitig einhergehender Benachteiligung gegeben sei, wenn ein Arbeitnehmer nicht in der niedrigsten, aber auch nicht in der höchsten Lebensaltersstufe einzuordnen sei. Hierdurch zeige sich nur, dass auch mit einer vermittelnden Angleichung die tatsächlich eingetretene Benachteiligung nicht beseitigt, sondern wiederum nur abgemildert werden könnte. Eine Anpassung „nach unten“ als Ersatzregelung scheide ebenfalls aus. Sie würde allenfalls zu einer rechtlichen, nicht aber zu einer tatsächlichen Gleichbehandlung führen. Das Berufungsgericht sah auch keine Möglichkeit, die Anpassung für die Vergangenheit den Tarifvertragsparteien zu überlassen.

Der geltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an Vertrauensschutzaspekten. Die Benachteiligungsverbote des AGG würden ohne Übergangsregelung gelten und sich auf alle Sachverhalte, die sich seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im August 2006 in seinem Geltungsbereich verwirklicht haben, erstrecken Danach müssten sich auch Tarifverträge, die bereits vor seinem Inkrafttreten vereinbart waren, an seinen Diskriminierungsverboten messen lassen. Eine solche Anknüpfung sei zulässig. Besondere Gründe des Vertrauensschutzes zu Gunsten des Arbeitgebers, die eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nicht zu erkennen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen worden.

Hess. LAG, Urteil vom 22. April 2009 – 2 Sa 1689/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Marburg vom 26. September 2008 – 2 Ca 183/08

Posted on June 29th, 2009 by arbeitsrechtsrat  |  No Comments »

Berechnung der betrieblichen Altersversorgung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Höhe der einem Mitarbeiter eines Kreditinstituts zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung auch zu berücksichtigen war, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Filialleiter nach der im Unternehmen maßgeblichen Autoordnung ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Dem ehemaligen Mitarbeiter war während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil machte ca. € 350,00 aus. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um ca. € 60,00 höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte Erfolg. Dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu, denn in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge sei der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen.

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Das ergebe sich schon daraus, dass er auch nach seinem eigenen Vortrag keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt eingeschlossen. Wenn das Bruttomonatsgehalt „einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen“ in der Versorgungsordnung als Jahresgehalt bezeichnet werde, seien diese Zulagen Unterfälle oder Teilmengen des „Bruttomonatsgehalts“. Sie müssten damit dem Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ entsprechen, außer dass sie im Fall der Funktionszulage nicht vertraglich geschuldet, sondern funktionsabhängig seien und im Fall der übertariflichen Zulage über das tarifliche Bruttomonatsgehalt hinausgingen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen.

Auch nach rein sprachlichen Gesichtspunkten sei „Bruttomonatsgehalt“ schon der engere Begriff als „Gehalt“ ohne jeglichen weiteren Zusatz. Sowohl der Zusatz „Brutto“ wie „monats“ enthalte Einschränkungen, die es nicht zulassen, diesen Begriff auf sämtlichen Gegenwert für erbrachte Arbeitsleistung zu erstrecken. Damit werde zugleich deutlich, dass die Versorgungsordnung den Begriff für die Bemessungsgrundlage eng gefasst habe. Auch dies spreche dafür, dass die private Nutzung eines Dienstwagens nicht als Bestandteil des Bruttomonatsgehalts anzusehen sei. Schließlich verwende der Dienstvertrag der Parteien eine engere Fassung des Begriffs „Gehalt“. Unter dem Oberbegriff „Bezüge“ werde nämlich das Gehalt mit einem als bestimmten Währungsbetrag angegebenen Bruttomonatsgehalt aufgeführt und daneben noch Gratifikation und vermögensbildende Leistung. Gehalt oder Bruttomonatsgehalt würden damit begrifflich gerade nicht umfassend für die gesamte Gegenleistung der Arbeitsleistung verwendet.

Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben: „Funktionszulagen“ bezeichnet.

Für die Entscheidung unerheblich war der Umstand, dass der Kläger über viele Jahre selbst die von dem Arbeitgeber vorgenommene Berechnung der Ruhestandsbezüge nicht angegriffen hat, woraus der Schluss gezogen werden könnte, auch er sei davon ausgegangen, dass die Fahrzeugnutzung als Sachbezug für die Rentenberechnung offensichtlich nicht  zu berück¬sichtigen sei.

Quelle

Posted on June 9th, 2009 by arbeitsrechtsrat  |  1 Comment »

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Oberbürgermeister

Nach § 70 Abs. 1 GO-LSA sind Verpflichtungsgeschäfte der Gemeinde vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Kündigungserklärung eines Arbeitsver­hältnisses durch den Oberbürgermeister einer Gemeinde beinhaltet nach Auffassung des Arbeitsgerichts Naumburg ein einseitiges Ver­pflichtungsgeschäft i. S. v. § 70 Abs. 1 GO-LSA. Im Rahmen der Ab­gabe von privatrechtlichen Erklärungen handelt es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 1 GO-LSA aber nicht um eine echte Formvor­schrift i. S. d. Kommunalrechts, sondern um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Außenvertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde. Werden Formvorschriften durch den Ober­bürgermeister nicht eingehalten, so handelt er als Vertreter ohne Ver­tretungsmacht.

Der Oberbürgermeister der Stadt Z. beabsichtigte, im Oktober 2007 die außerordentliche Kündigung eines Amtsleiters als Tarifbeschäftig­ten wegen „qualitativer Minderleistungen“. Auf Anfrage lehnte der Ge­meinderatsvorsitzende die Einberufung einer Sondersitzung des Ge­meinderates hierzu ab. Der Oberbürgermeister berief sich deshalb auf seine „Eilzuständigkeit“ in dringenden Angelegenheiten des Ge­meinderates nach § 62 Abs. 4 GO-LSA und sprach dem Amtsleiter nach Beteiligung der örtlichen Personalvertretung mit Schreiben vom 22.10.2007 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Mit Schreiben vom 08.11.2007 er­folgte eine weitere vorsorgliche ordentliche Kündigung zum 31.03.2008. Beide Kündi­gungsschreiben waren vom Oberbürgermeister handschriftlich unterzeichnet, jedoch nicht mit einem Dienstsiegel versehen. Eine Beschlussfassung fand in der Kündi­gungssache des Amtsleiters im Gemeinderat der Stadt Z. nicht statt.

Der klagende Amtsleiter rügt in seinen Kündigungsschutzklagen die mangelnde Ver­tretungsmacht des Oberbürgermeisters zum Ausspruch der Kündigungen vom 22.10.2007 und 08.11.2007 im Ergebnis zu Recht. Mangels einer Eilzuständigkeit des Oberbürgermeisters war für den Ausspruch der Kündigungen des Amtsleiters jeweils ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Zwar wird durch die Nichtbeachtung der inter­nen Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates gemäß § 44 Abs. 4 Ziff. 1 GO-LSA die Erklärung des Oberbürgermeisters im Außenverhältnis nicht ohne weiteres unwirksam – schließlich ist der Oberbürgermeister der gesetzliche Vertreter der Stadt Z.- jedoch mangeln die Kündigungsschreiben wegen der fehlenden Dienstsiegel zudem an der gesetzlichen Legitimation im Außenverhältnis. Die gemeindeordnungswidrig erklärten Kündigungen konnten gemäß § 180 S. 2 BGB vom Vertretenen (hier Gemeinderat) mit rückwirkender Kraft – bei der außerordentlichen Kündigung nur innerhalb der                2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB – genehmigt werden. Eine Genehmigung der Kündigungen durch den Gemeinderat der Stadt Z. erfolgte nicht, so dass beide Kündigungserklärungen wegen mangelnder Vertretungsmacht des Oberbürgermeisters unwirksam sind.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Arbeitsgericht Naumburg, Urteil vom 28.02.2008, 1 Ca 1904/07

Posted on February 15th, 2008 by arbeitsrechtsrat  |  No Comments »

Urteil des Arbeitsgerichts Aachen: Pfändung von Arbeitseinkommen – Urlaubsgeld – Abzug von Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn

Leitsatz

Aus der Formulierung des § 850e Abs 1 ZPO lässt sich nicht herleiten, dass die auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfallenden Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn des Arbeitnehmers zweimal in Abzug zu bringen sind. Dem Arbeitnehmer soll vielmehr das Netto verbleiben, was er durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes netto mehr erhält. Insofern ist das von der herrschenden Meinung vertretene Bruttoprinzip nicht anzuwenden.

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Posted on February 23rd, 2007 by arbeitsrechtsrat  |  No Comments »