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	<title>Arbeitsrechtsrat &#187; Arbeitsrechtsrat &#8211; Blog zum Arbeitsrecht</title>
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	<description>Blog zum Arbeitsrecht</description>
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		<title>Wiederholte Befristung von Arbeitsverträge wegen vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 10:32:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[befristung]]></category>

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		<description><![CDATA[Europäischer Gerichtshof (EuGH) Urteil vom 26.01.2012 in der Rechtssache C‑586/10 Bianca Kücük Das Unionsrecht, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Europäischer Gerichtshof (EuGH)<br />
Urteil vom 26.01.2012 in der Rechtssache C‑586/10 Bianca Kücük</p>
<p>Das Unionsrecht, welches eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung „sachlicher Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.</p>
<p>Frau Kücük war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.</p>
<p>Vor dem Arbeitsgericht Köln hat Frau Kücük geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hat, fragt den Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften – wie im deutschem Recht vorgesehen – grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.</p>
<p>Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssen die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.</p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-01/cp120004de.pdf" title="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-01/cp120004de.pdf" target="_blank">http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-01/cp120004de.pdf</a></p>
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		<title>Ausnahmsweise kein Verschulden für außerordentliche Kündigung erforderlich</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Sep 2011 08:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[verhaltensbedingte]]></category>

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		<description><![CDATA[Verhaltensbedingte Gründe können in der Regel nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Dies gilt indessen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften derart erheblich und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verhaltensbedingte Gründe können in der Regel nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Dies gilt indessen ausnahmsweise dann nicht, wenn der Arbeitnehmer durch fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften derart erheblich und nachhaltig verletzt, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes selbst dann nicht zumutbar ist, wenn der Arbeitnehmer schuldlos gehandelt hat.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Aktenzeichen 5 Sa 509/10</p>
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		<title>Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 14:13:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[befristung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.</p>
<p>Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.</p>
<p>Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.</p>
<p>Die Klage hatte vor dem Siebten Senat &#8211; ebenso wie schon in den Vorinstanzen &#8211; keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 &#8211; 7 AZR 716/09 -<br />
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 &#8211; 7 Sa 13/09 &#8211; </p>
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		<title>Arbeitgeber darf die Farbe der Unterhosen der Mitarbeiter vorschreiben</title>
		<link>http://www.arbeitsrechtsrat.de/arbeitgeber-darf-farbe-der-unterhosen-der-mitarbeiter-vorschreiben/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 15:48:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstanweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvorschrift]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern vorschreiben, zur Arbeit nur in weißer oder fleischfarbener Unterwäsche zu erscheinen, wenn dies dem „Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild“ diene. Einen entsprechenden Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Köln veröffentlicht. In dem Verfahren ging es um die Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern vorschreiben, zur Arbeit nur in weißer oder fleischfarbener Unterwäsche zu erscheinen, wenn dies dem „Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild“ diene. Einen entsprechenden Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Köln veröffentlicht. In dem Verfahren ging es um die Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist.</p>
<p>Der Arbeitgeber darf seinen weiblichen Arbeitnehmern laut LAG vorschreiben, BHs zu tragen, während die männlichen Kollegen Unterhemden anziehen müssen. Die Unterwäsche darf keinerlei Muster, Beschriftungen oder Embleme haben, Gleiches gilt für Feinstrumpfhosen und Socken. Männliche Mitarbeiter hält das Unternehmen zudem an, &#8220;die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen&#8221;. Zudem sei eine &#8220;gründliche Komplettgesichtsrasur&#8221; bei Dienstantritt Voraussetzung, alternativ sei ein gepflegter Bart gestattet. Die Anweisung, Fingernägel &#8220;in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen&#8221;, hielten die Richter schon allein wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere für geboten.</p>
<p>Nach Auffassung der Richter stellen jedoch auch einige der Vorschriften, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter beziehen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Denn ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten werde im Wesentlichen durch einheitliche Dienstkleidung erreicht. Daher erklärte das LAG Vorschriften für unwirksam, die das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu stark einschränkten. So dürfen Mitarbeiterinnen nicht davon abgehalten werden, ihre Fingernägel in unterschiedlichen Farben zu lackieren. Männer dürfen ihre Haare weiterhin auch mit unnatürlich wirkenden Farben behandeln. Als diskriminierend beurteilte das Gericht zudem das Verbot des Tragens eines Haarteils für Männer. Ein künstliches Haarteil könne entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern beitragen, die unter Haarausfall leiden, so das Landesarbeitsgericht.</p>
<p>Hier finden Sie den <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2010/3_TaBV_15_10beschluss20100818.html" target="_blank">Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 3 TaBV 15/10</a>.</p>
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		<title>Handyverbot am Arbeitsplatz</title>
		<link>http://www.arbeitsrechtsrat.de/handyverbot-arbeitsplatz/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Oct 2010 09:23:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstanweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine Privatgespräche während der Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys per Dienstanweisung verbieten. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). Nach Auffassung des Gerichts muss diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden, da das Benutzen von privaten Mobiltelefonen kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Privatgespräche während der Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys per Dienstanweisung verbieten.</p>
<p>Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). Nach Auffassung des Gerichts muss diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden, da das Benutzen von privaten Mobiltelefonen kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt.</p>
<p>Der Sachverhalt:<br />
Die Antragsgegnerin betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern. Beim Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat. Im Betrieb der Antragsgegnerin war zunächst die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Im Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung allerdings eine Dienstanweisung, in der die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verboten wurde. </p>
<p>Der Betriebsrat war der Ansicht, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.</p>
<p>Das ArbG wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrates ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Die Gründe:<br />
Das ArbG hatte den Unterlassungsantrages des Betriebsrates, im Betrieb ein <a href="http://www.rechtsanwalt-koeln.net/arbeitsrecht/" target="_blank">Telefonverbot</a> für Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen.</p>
<p>Richtigerweise war zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.</p>
<p>Infolgedessen war hier die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage maßgeblich, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Antragsgegnerin Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Demnach gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys &#8211; absehen. Insoweit war der Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 31.5.2007 (Az.: 2 AZR 200/06) im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, da dort in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen wurde.</p>
<p>Im Übrigen konnte nicht auf die BAG-Entscheidung vom 14.1.1986 (Az.: 1 ABR 75/83) abgestellt werden, da es dort um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb ging. Insofern lagen deutliche Unterschiede zu einer aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys war nicht auszuschließen. Schließlich erstreckte sich das Handyverbot auch nicht auf die Pausen und es war eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone möglich. Dass es zu keinen konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung kommen kann, hätte vom Betriebsrat dargelegt werden müssen, so dass auch dieser Argumentationsstrang nicht zu einer anderen vom ArbG abweichenden Beurteilung führen konnte.</p>
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		<title>Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Sep 2010 20:10:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Umfang des Rechts der freien Meinungsäußerung im Betrieb 5. Kündigung und Auflösungsantrags des Arbeitgebers unwirksam Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Umfang des Rechts der freien  Meinungsäußerung im Betrieb<br />
5. Kündigung und Auflösungsantrags des Arbeitgebers unwirksam</strong></p>
<p><img src="http://farm4.static.flickr.com/3499/3945037911_cb59c33795_m.jpg" align="right" alt="justitia" hspace="5" border="0" />Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem  Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch  der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb  Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied  eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit  einer Kontaktadresse des Klägers ein „Info“, in dem es u. a. hieß:</p>
<p>„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite  Bevölkerung.<br />
Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf  die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende <a href="http://www.jagdreise-vergleich.de" target="_blank">Jagd</a> auf Kranke ab.“</p>
<p>Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte  im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier  Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen)  Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht  gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem  Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet  die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die  Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.</p>
<p>Die 2. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010  das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5. Kündigung vom  23.08.2007 für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des  Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist  nicht zugelassen worden.</p>
<p>Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte  Kündigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende  Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt  und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.  Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des  Klägers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der  Parteien zu sehen sind.</p>
<p>Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des  Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des  Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche  weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, <a href="http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1250714/ArbG_LAG_STU_2-Sa-59-09.pdf">Urteil 10.02.2010 (2 Sa  59/09)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Tipps zum Internethandel</title>
		<link>http://www.arbeitsrechtsrat.de/rechtliche-tipps-zum-internethandel/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 16:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtliche Tipps zum Internethandel können helfen Fehler zu begehen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Onlinehandel sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuhalten. Rechtliche Tipps zum Internethandel können vor Wettbewerbsverstößen schützen. Beim <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/leistungsangebot/internetonlinehandel/" target="_blank">Internethandel</a> bezeichnet man Kaufverträge als so genannte Fernabsatzverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen abgeschlossen werden. Bei dieser Art von Verträgen haben die Kunden ein Rückgabe- und Widerrufsrecht. Die Preisangabeverordnung fordert, dass die Preise immer mit Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile die den Preis betreffen angegeben werden müssen. Zusätzlich ist bei Fernabsatzverträgen anzugeben, in welcher Höhe beispielsweise Versandkosten anfallen, und ob die Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Sind unzureichende oder fehlende Angaben vorhanden, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Diese kann wiederum eine Abmahnung eines Konkurenten nach sich ziehen. Rechtliche Tipps zum Internethandel sind nützlich und hilfreich zugleich. Bei einem Widerruf des Kunden müssen Verkäufer die anfallende Versandkostenpauschale bezahlen. Ein Oberlandesgericht hat das in einem Musterprozess so entschieden. Das Gericht hat entschieden, dass dem Verbraucher nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden können, sofern es sich um einen Widerruf der gesamten Bestellung handelt. Die Kosten der Hinsendung muss der Kunde nicht bezahlen.</p>
<p>Damit die teils überzogenen Versandkosten eingeschränkt werden, verpflichtet beispielsweise eBay die Händler, eine bestimmte Höhe der Versandkosten in den verschiedenen Kategorien nicht zu überschreiten. Da sich Käufer verstärkt über überhöhte Versandkosten beschwert haben, ist das Einstellen von Waren mit Versandkosten die über dem maximalen Versandkostenbetrag liegen, nicht mehr möglich. Um schlechte Kauferfahrungen zu vermeiden wird die Versandkostenerhebung in mehr als dreißig Kategorien unterteilt. Durch die Festlegung von Obergrenzen für die Versandkosten wird sichergestellt, dass transparente und faire Versandkosten angegeben werden. Wenn Verkäufer einen kostenlosen Versand anbieten, steigern sie ihre Verkaufschancen, da viele Käufer den kostenlosen Versand bevorzugen. Bei eBay gelten die Obergrenzen für Versandkosten auch dann, wenn der Wohnsitz außerhalb Deutschlands liegt. Dies gilt nur dann nicht, wenn Waren auf eBay ch, oder eBay at eingestellt wurden.</p>
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		<title>Urteil im &quot;Kinderreisebettfall&quot;</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 19:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Am Mittwoch, 10. Februar 2010, fand um 10.00 Uhr vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; die Berufungsverhandlung im so genannten &#8220;Kinderreisebettfall&#8221; statt (Az.: 13 Sa 59/09). Der Kläger wurde von der Beklagten, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am Mittwoch, 10. Februar 2010, fand um 10.00  Uhr vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211;  die Berufungsverhandlung im so genannten &#8220;Kinderreisebettfall&#8221; statt  (Az.: 13 Sa 59/09).<br />
<img src="http://farm2.static.flickr.com/1210/821116313_03eb15c7be_m.jpg" border="0" align="right"/></p>
<p>Der Kläger wurde von der Beklagten, einem  Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Hofarbeiter im  Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Der Kläger fand in einem  Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton,  der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses an sich, ohne die  Beklagte zuvor um Erlaubnis zu fragen. Die Beklagte kündigte das  Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und warf diesem  Diebstahl vor, wobei der Kläger durch vorhergehende Abmahnungen darauf  hingewiesen worden sei, dass auch die Mitnahme zu entsorgender  Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle ausdrücklicher  Gestattung durch die Beklagte erlaubt sei. Der Kläger hält die Kündigung  jedenfalls für unverhältnismäßig.</p>
<p>Die gegen die <a title="Kündigung" href="http://www.kündigung-berlin.de">Kündigung </a>vom Kläger erhobene Klage war vor dem  Arbeitsgericht Mannheim erfolgreich (Urteil vom 30.07.2009, Az.15 Ca  278/08). Die Beklagte, die eine Abweisung der Kündigungsschutzklage  erstrebt, wendete sich gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts mit ihrer  zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211;  eingelegten Berufung.</p>
<p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das  Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und  damit das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Gericht ließ sich  dabei von der Überlegung leiten, dass auch wenn ein Pflichtverstoß des  Klägers und ein „Kündigungsgrund an sich“ zu Gunsten der Beklagten  ebenso angenommen würde, wie eine zuvor erfolgte Abmahnung, im Rahmen  einer abschließenden Interessenabwägung das Bestandsschutzinteresse des  Klägers im Ergebnis Vorrang hat. Dies gilt vor allem angesichts des  langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenen  Arbeitsverhältnisses des Klägers und des fehlenden wirtschaftlichen  Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll  befindlichen Sache. Mangels Vorliegens eines der gesetzlich abschließend  aufgezählten Zulassungsgründe hat das Landesarbeitsgericht die Revision  gegen sein Urteil nicht zugelassen.</p>
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		<title>Arbeitnehmereigenschaft von „Non-Equity-Partnern“ einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Nov 2009 18:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltschaftsgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsanwälte, die als so genannte Non-Equity-Partner, bei einer Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das ArbG Düsseldorf hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das LG Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwälte, die als so genannte Non-Equity-Partner, bei einer  Rechtsanwaltschaftsgesellschaft tätig sind, gelten nicht als  Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das ArbG  Düsseldorf hat deshalb den Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte einer  in Düsseldorf ansässigen Großkanzlei an das LG Düsseldorf verwiesen. Die Frage, ob die Rechtsanwälte materiell Arbeitnehmer sind  und für sie, wie sie geltend machen, das Kündigungsschutzgesetz  Anwendung findet, hat das ArbG damit nicht entschieden.</p>
<p>Da die <a title="Rechtsanwalt" href="http://arbeitsrechts-anwalt.de">Rechtsanwälte</a> gesetzliche Vertreter der  Rechtsanwaltschaftsgesellschaft sind, gelten sie gem. § 5 ArbGG nicht  als Arbeitnehmer im Sinne des Verfahrensrechts. Die Rechtsstreitigkeiten  mit gesetzlichen Vertretern von Personengesamtheiten wie einer  Rechtsanwaltschaftsgesellschaft weist das Gesetz den ordentlichen  Gerichten, hier dem LG, zu. (ArbG Düsseldorf, Beschl. v.  19. 11. 2009 – 6 Ca 4447/09 und 4448/09)</p>
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		<title>Mit zunehmendem Alter eines Arbeitnehmers sinkt nicht zwingend dessen Fähigkeit, unter veränderten Umständen zu arbeiten</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 00:35:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>arbeitsrechtsrat</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Unwirksamkeitsfolge des § 7 Abs. 2 AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit auch für Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Verfolgt eine Dienstvereinbarung über Umsetzungen das Ziel, Arbeitnehmer vor möglicherweise altersbedingt steigenden Belastungen zu schützen, stellt dies ein legitimes sozialpolitisches Ziel dar. Es ist zweifelhaft, ob ein Erfahrungssatz besteht, wonach es Arbeitnehmern mit zunehmendem Alter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Unwirksamkeitsfolge des § 7  Abs. 2 AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit auch für  Betriebs- und Dienstvereinbarungen.                     Verfolgt eine Dienstvereinbarung über Umsetzungen  das Ziel, Arbeitnehmer vor möglicherweise altersbedingt steigenden  Belastungen                     zu schützen, stellt dies ein legitimes  sozialpolitisches Ziel dar. Es ist zweifelhaft, ob ein Erfahrungssatz  besteht, wonach                     es Arbeitnehmern mit zunehmendem Alter wegen  sinkender Flexibilität regelmäßig schwerer fällt, nach Versetzung unter  veränderten                     Umständen zu arbeiten. In der Rechtsprechung ist  lediglich anerkannt, dass die physische Belastbarkeit mit zunehmendem  Alter                     abnimmt.</p>
<p>BAG,                                    	Urteil                  					vom 13.10.2009, Az. 9 AZR 722/08</p>
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