Kündigung des Reisevertrages wegen erheblicher Beeinträchtigung einer Jagdreise nach Afrika

Wer eine Jagdreise nach Afrika bucht, bringt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es ihm, was den Reisezweck angeht, in erster Linie drauf ankommt, exotische Tiere (Großwild) zu erlegen. Daher liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne des BGB § 651e Abs 1 S 1, die zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, vor, wenn der Reiseveranstalter (bzw. Reisevermittler) nicht, wie vertraglich zugesichert, eine für das Reiseland erforderliche Waffeneinfuhrgenehmigung beschafft, so daß die Durchführung des Jagdprogramms nicht möglich ist.

Wird der erstrebte Reisezweck nach der berechtigten Kündigung des Reisevertrages, jedoch vor Antritt des vorzeitigen Rückflugs, plötzlich doch nocht möglich (hier: durch Beschaffung der Waffeneinfuhrgenehmigungen) kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Reisende gleichwohl an der Kündigung festhält.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die als Folge der Kündigung zu erwartenden Vermögensschäden des Reisenden ein Ausmaß erreichen, das in keinem Verhältnis zu der gegebenen Reisebeeinträchtigung steht, dann ist der Reisende auf die Geltendmachung einer Reisepreisminderung und auf seine Rechte aus BGB § 651f zu verweisen.

LG Köln Aktenzeichen 3 O 344/93

Comments are closed.