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BAG: Arbeitnehmer kann zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet werden

Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 25. September 2013 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 270/12 entschieden, dass ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und ebenfalls die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen kann, sofern dies einerseits für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist und andererseits dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann.

Arbeitgeber können somit aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO verlangen, dass Arbeitnehmer eine elektronische Signaturkarte beantragen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in diesem Fall nachrangig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte in einem Wasser- und Schifffahrtsamt beschäftigt. Zu Ihrem Tätigkeitsbereich gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren.

Die Behörde veröffentlicht diese Ausschreibungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung dieser Plattform wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, welche gemäß Signaturgesetz (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird, nicht jedoch Körperschaften oder juristischen Personen.

Hierfür müssen die Personalausweisdaten an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Beklagte wies die Klägerin an, eine solche Signatur zu beantragen. Der Anweisung wollte die Verwaltungsangestellte jedoch nicht nachkommen.

Sie ließ sich durch Arbeitsrechtanwälte aus Hannover vertreten und war der Rechtsauffassung, sie könne nicht dazu verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln, da dies gegen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten dieser Auffassung nicht und wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Zehnten Senat des BAG erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht hatte. Zwar liegt in der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dieser ist der Klägerin jedoch zumutbar, da die Übermittlung der Personalausweisdaten nur den äußeren Bereich der Privatsphäre betrifft.

Insbesondere stellte das Gericht auch darauf ab, dass keine besonders sensible Daten betroffen seien und der Schutz der Daten durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt sei.

Die durch den Einsatz der Signaturkarte entstehenden Risiken seien daher überschaubar und müssen hinter den Interessen des Arbeitgebers zurückstehen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 270/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 12. September 2011 – 8 Sa 355/11 –

Posted on Oktober 8th, 2013 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für BAG: Arbeitnehmer kann zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet werden

Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters

Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, so scheitert der Anspruch eines nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht allein daran, dass der Arbeitgeber keinen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat.

Die Beklagte hatte im Juni 2009 mittels einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl solche durchgeführt worden waren, stellte die Beklagte keinen anderen Bewerber ein. Der Kläger macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung nach dem AGG. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hätte die Entschädigungsklage nicht allein mit der Begründung abweisen dürfen, ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG scheide allein deshalb aus, weil sie keinen anderen Bewerber eingestellt habe. Der Senat hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies wird bei seiner Entscheidung über das Bestehen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ua. zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2012 – 8 AZR 285/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10 –

Posted on September 10th, 2012 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters