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Arbeitgeber darf die Farbe der Unterhosen der Mitarbeiter vorschreiben

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern vorschreiben, zur Arbeit nur in weißer oder fleischfarbener Unterwäsche zu erscheinen, wenn dies dem „Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild“ diene. Einen entsprechenden Beschluss hat das Landesarbeitsgericht Köln veröffentlicht. In dem Verfahren ging es um die Dienstvorschriften eines Sicherheitsunternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist.

Der Arbeitgeber darf seinen weiblichen Arbeitnehmern laut LAG vorschreiben, BHs zu tragen, während die männlichen Kollegen Unterhemden anziehen müssen. Die Unterwäsche darf keinerlei Muster, Beschriftungen oder Embleme haben, Gleiches gilt für Feinstrumpfhosen und Socken. Männliche Mitarbeiter hält das Unternehmen zudem an, „die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen“. Zudem sei eine „gründliche Komplettgesichtsrasur“ bei Dienstantritt Voraussetzung, alternativ sei ein gepflegter Bart gestattet. Die Anweisung, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“, hielten die Richter schon allein wegen der Verletzungsgefahr für die Passagiere für geboten.

Nach Auffassung der Richter stellen jedoch auch einige der Vorschriften, die sich auf das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter beziehen, eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar. Denn ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten werde im Wesentlichen durch einheitliche Dienstkleidung erreicht. Daher erklärte das LAG Vorschriften für unwirksam, die das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu stark einschränkten. So dürfen Mitarbeiterinnen nicht davon abgehalten werden, ihre Fingernägel in unterschiedlichen Farben zu lackieren. Männer dürfen ihre Haare weiterhin auch mit unnatürlich wirkenden Farben behandeln. Als diskriminierend beurteilte das Gericht zudem das Verbot des Tragens eines Haarteils für Männer. Ein künstliches Haarteil könne entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern beitragen, die unter Haarausfall leiden, so das Landesarbeitsgericht.

Hier finden Sie den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 3 TaBV 15/10.

Posted on Januar 13th, 2011 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Arbeitgeber darf die Farbe der Unterhosen der Mitarbeiter vorschreiben

Handyverbot am Arbeitsplatz

Keine Privatgespräche während der Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys per Dienstanweisung verbieten.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). Nach Auffassung des Gerichts muss diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden, da das Benutzen von privaten Mobiltelefonen kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern. Beim Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat. Im Betrieb der Antragsgegnerin war zunächst die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Im Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung allerdings eine Dienstanweisung, in der die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verboten wurde.

Der Betriebsrat war der Ansicht, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.

Das ArbG wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrates ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das ArbG hatte den Unterlassungsantrages des Betriebsrates, im Betrieb ein Telefonverbot für Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen.

Richtigerweise war zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.

Infolgedessen war hier die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage maßgeblich, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Antragsgegnerin Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Demnach gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit war der Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 31.5.2007 (Az.: 2 AZR 200/06) im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, da dort in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen wurde.

Im Übrigen konnte nicht auf die BAG-Entscheidung vom 14.1.1986 (Az.: 1 ABR 75/83) abgestellt werden, da es dort um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb ging. Insofern lagen deutliche Unterschiede zu einer aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys war nicht auszuschließen. Schließlich erstreckte sich das Handyverbot auch nicht auf die Pausen und es war eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone möglich. Dass es zu keinen konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung kommen kann, hätte vom Betriebsrat dargelegt werden müssen, so dass auch dieser Argumentationsstrang nicht zu einer anderen vom ArbG abweichenden Beurteilung führen konnte.

Posted on Oktober 21st, 2010 by magnus  |  Kommentare deaktiviert für Handyverbot am Arbeitsplatz