Urteil des Arbeitsgerichts Aachen: Pfändung von Arbeitseinkommen – Urlaubsgeld – Abzug von Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn

Leitsatz

Aus der Formulierung des § 850e Abs 1 ZPO lässt sich nicht herleiten, dass die auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfallenden Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn des Arbeitnehmers zweimal in Abzug zu bringen sind. Dem Arbeitnehmer soll vielmehr das Netto verbleiben, was er durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes netto mehr erhält. Insofern ist das von der herrschenden Meinung vertretene Bruttoprinzip nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR (i.W. einhundertneunundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Der Streitwert wird auf 287,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin und der Streitverkündete, der im Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 09.11.2001 geborene Sohn M. T. hervorgegangen.

Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.10.2004 wurde der Streitverkündete dazu verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von 192,00 EUR zu zahlen. Da der Kindesvater den Unterhalt nicht entrichtete, erging auf Antrag des Gerichts Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, womit die Klägerin wegen des laufenden und wegen rückständigen Unterhalts die pfändbaren Teile des Lohns des Streitverkündeten gegenüber der Beklagten pfändete. Der Beschluss wurde der Beklagten am 15. März 2005 zugestellt. Die Beklagte führte daraufhin auf die Pfändung ab dem Lohnzeitraum April 2005 monatlich Beträge zwischen 280,00 EUR und 322,00 EUR an die Klägerin ab.

Für den Monat Juli 2005 errechnete die Beklagte keine pfändbaren Lohnbestandteile. In diesem Monat erhielt der Kläger außer dem normalen Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.114,35 EUR Urlaubsgeld in Höhe von 1.445,25 EUR brutto. Der an den Streitverkündeten im Juli 2005 darauf entfallende Nettobetrag wurde in voller Höhe an ihn ausgezahlt.

Die Klägerin meint, die Beklagte hätte eine separate Lohnabrechnung über die regelmäßige Bruttovergütung ohne das zusätzliche Urlaubsgeld erstellen und die pfändbaren Beträge hieraus errechnen müssen. Dies mache für den Monat Juli einen pfändbaren Betrag in Höhe von 287,00 EUR aus.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem     Basiszinssatz aus 280,00 EUR seit dem 10.10.2005 und aus weiteren 7,00 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe nach dem von der herrschenden Meinung vertretenen Bruttoprinzip vom Nettoeinkommen des Streitverkündeten im Monat Juli entsprechend §§ 850 a, 850 e ZPO das Urlaubsgeld in Höhe des vollen Bruttobetrages abgezogen. Danach seien pfändbare Bestandteile nicht mehr vorhanden gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Das erkennende Gericht vermochte dem von der herrschenden Meinung vertretenen Bruttoprinzip nicht zu folgen. Aus der Formulierung des § 850 e Abs. 1 ZPO lässt sich nicht herleiten, dass die auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfallenden Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn des Arbeitnehmers zweimal in Abzug zu bringen sind. Hierzu führt aber das von der Beklagten und der herrschenden Meinung angewandte Bruttoprinzip.

vgl. hierzu: LAG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2000 – 19 Sa 2154/99 in LAGE § 850 e ZPO Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen

§ 850 a ZPO regelt lediglich, dass dem Arbeitnehmer zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld voll zu Gute kommen soll und den Pfändungsgläubigern entzogen werden soll. § 850 e Abs. 1 ZPO regelt, wie der der Pfändung zu Grunde liegende Nettolohn zu ermitteln ist. Außer Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sollen die unpfändbaren Lohnbestandteile gemäß § 850 a ZPO in Abzug gebracht werden. Diese Norm ordnet  aber nicht an, dass  Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteile des Arbeitnehmers, die auf das hier im Juli 2005 ausgezahlte Urlaubsgeld anfallen, zu Gunsten des Arbeitnehmers doppelt anzurechnen sind. Dem Arbeitnehmer soll vielmehr das Netto verbleiben, was er durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes netto mehr erhält. Insoweit war der pfändbare Nettobetrag für den Monat Juli 2005 zu ermitteln, indem der ausgezahlte Nettobetrag entsprechend den Bruttoanteilen von Regellohn und Urlaubsgeld ins Verhältnis gesetzt wurden.

Vom Gesamtnettobetrag für den Monat Juli 2005 in Höhe von 2.024,59 EUR entfiel auf das Urlaubsgeld ein Betrag in Höhe von 821,98 EUR netto (2.024,59  x 0,406) und auf den Regellohn ein Betrag in Höhe von 1.202,61 EUR (2.024,59 x 0,594). Von diesem Nettobetrag errechnet sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 189,00 EUR für den Monat Juli 2005, der der Klägerin zugesprochen wurde.

Der im Verhältnis zu den sonstigen Monaten niedrigere pfändbare Betrag erklärt sich aus der Steuerprogression. Dass bei der Ermittlung des pfändbaren Monatseinkommens die Monatslohnsteuertabelle zu Grunde zu legen ist, entspricht der allgemeinen Meinung. Die im Monat Juli 2005 punktuell höhere Steuerbelastung des Streitverkündeten kommt diesem bei der Berechnung der jährlichen Einkommenssteuer zu Gute. Eine Beteiligung des Pfändungsgläubigers hieran, wie die Klägerin dies mit ihrer Berechnungsweise begehrt, ist nicht vorgesehen.

Die Berufung wurde im Hinblick auf die streitige Berechnungsweise des pfändungsfreien Betrages zugelassen.

Von der Begründung der übrigen Nebenentscheidungen wurde gemäß § 313 ZPO Abstand genommen.

Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.2.2006, Az 4 Ca 4544/05

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR (i.W. einhundertneunundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

4. Der Streitwert wird auf 287,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin und der Streitverkündete, der im Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht, sind miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 09.11.2001 geborene Sohn M. T. hervorgegangen.

2
Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.10.2004 wurde der Streitverkündete dazu verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von 192,00 EUR zu zahlen. Da der Kindesvater den Unterhalt nicht entrichtete, erging auf Antrag des Gerichts Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, womit die Klägerin wegen des laufenden und wegen rückständigen Unterhalts die pfändbaren Teile des Lohns des Streitverkündeten gegenüber der Beklagten pfändete. Der Beschluss wurde der Beklagten am 15. März 2005 zugestellt. Die Beklagte führte daraufhin auf die Pfändung ab dem Lohnzeitraum April 2005 monatlich Beträge zwischen 280,00 EUR und 322,00 EUR an die Klägerin ab.

3
Für den Monat Juli 2005 errechnete die Beklagte keine pfändbaren Lohnbestandteile. In diesem Monat erhielt der Kläger außer dem normalen Bruttomonatseinkommen in Höhe von 2.114,35 EUR Urlaubsgeld in Höhe von 1.445,25 EUR brutto. Der an den Streitverkündeten im Juli 2005 darauf entfallende Nettobetrag wurde in voller Höhe an ihn ausgezahlt.

4
Die Klägerin meint, die Beklagte hätte eine separate Lohnabrechnung über die regelmäßige Bruttovergütung ohne das zusätzliche Urlaubsgeld erstellen und die pfändbaren Beträge hieraus errechnen müssen. Dies mache für den Monat Juli einen pfändbaren Betrag in Höhe von 287,00 EUR aus.

5
Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 287,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 280,00 EUR seit dem 10.10.2005 und aus weiteren 7,00 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9
Sie trägt vor, sie habe nach dem von der herrschenden Meinung vertretenen Bruttoprinzip vom Nettoeinkommen des Streitverkündeten im Monat Juli entsprechend §§ 850 a, 850 e ZPO das Urlaubsgeld in Höhe des vollen Bruttobetrages abgezogen. Danach seien pfändbare Bestandteile nicht mehr vorhanden gewesen.

10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

12
Das erkennende Gericht vermochte dem von der herrschenden Meinung vertretenen Bruttoprinzip nicht zu folgen. Aus der Formulierung des § 850 e Abs. 1 ZPO lässt sich nicht herleiten, dass die auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfallenden Steuern und Sozialabgaben vom Nettolohn des Arbeitnehmers zweimal in Abzug zu bringen sind. Hierzu führt aber das von der Beklagten und der herrschenden Meinung angewandte Bruttoprinzip.

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vgl. hierzu: LAG Berlin, Urteil vom 14. Januar 2000 – 19 Sa 2154/99 in LAGE § 850 e ZPO Nr. 3 mit zahlreichen Nachweisen

14
§ 850 a ZPO regelt lediglich, dass dem Arbeitnehmer zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld voll zu Gute kommen soll und den Pfändungsgläubigern entzogen werden soll. § 850 e Abs. 1 ZPO regelt, wie der der Pfändung zu Grunde liegende Nettolohn zu ermitteln ist. Außer Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sollen die unpfändbaren Lohnbestandteile gemäß § 850 a ZPO in Abzug gebracht werden. Diese Norm ordnet  aber nicht an, dass  Lohnsteuer und Sozialversicherungsanteile des Arbeitnehmers, die auf das hier im Juli 2005 ausgezahlte Urlaubsgeld anfallen, zu Gunsten des Arbeitnehmers doppelt anzurechnen sind. Dem Arbeitnehmer soll vielmehr das Netto verbleiben, was er durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes netto mehr erhält. Insoweit war der pfändbare Nettobetrag für den Monat Juli 2005 zu ermitteln, indem der ausgezahlte Nettobetrag entsprechend den Bruttoanteilen von Regellohn und Urlaubsgeld ins Verhältnis gesetzt wurden.

15
Vom Gesamtnettobetrag für den Monat Juli 2005 in Höhe von 2.024,59 EUR entfiel auf das Urlaubsgeld ein Betrag in Höhe von 821,98 EUR netto (2.024,59  x 0,406) und auf den Regellohn ein Betrag in Höhe von 1.202,61 EUR (2.024,59 x 0,594). Von diesem Nettobetrag errechnet sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 189,00 EUR für den Monat Juli 2005, der der Klägerin zugesprochen wurde.

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Der im Verhältnis zu den sonstigen Monaten niedrigere pfändbare Betrag erklärt sich aus der Steuerprogression. Dass bei der Ermittlung des pfändbaren Monatseinkommens die Monatslohnsteuertabelle zu Grunde zu legen ist, entspricht der allgemeinen Meinung. Die im Monat Juli 2005 punktuell höhere Steuerbelastung des Streitverkündeten kommt diesem bei der Berechnung der jährlichen Einkommenssteuer zu Gute. Eine Beteiligung des Pfändungsgläubigers hieran, wie die Klägerin dies mit ihrer Berechnungsweise begehrt, ist nicht vorgesehen.

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Die Berufung wurde im Hinblick auf die streitige Berechnungsweise des pfändungsfreien Betrages zugelassen.

18
Von der Begründung der übrigen Nebenentscheidungen wurde gemäß § 313 ZPO Abstand genommen.

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